Die Europäische Kommission hat die Philosophie des Schutzes des geographischen
Ursprungs und der jeweiligen örtlichen Produktionsverfahren durch die Kennzeichnung
verschiedenartiger Produkte als Produkte mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung
(gU).
In dieser Epoche der Globalisierung ist die Aufgabe der Eintragung von Ursprungsbezeichnungen
und der Gewährleistung des Rechtes auf den Gebrauch dieser Bezeichnungen
gegen Erzeuger, die Imitationsprodukte auf dem Markt verkaufen, ein anspruchsvolles
Verfahren, das von den auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen abhängt.
Sofern ein Produkt im Bewusstsein der weltweiten Verbraucher mit irgendwelchem
Ortsnamen verbunden ist, so dass die Erwähnung allein der Bezeichnung des
Produktes Assoziationen über das Ursprungsland / den -ort erweckt, dann
ist ein Anspruch auf die Eintragung der Ursprungsbezeichnung gerecht und gemäß
den internationalen Abkommen. Ein solcher vieldiskutierter und aktueller Fall
ist die Eintragung der griechischen Eigenart des Feta-Käses.
Zuerst hatte die Verordnung 1107/96 den Feta-Käse als eine geschützte
Ursprungsbezeichnung (gU) eingetragen, und zwar gemäss den Bestimmungen
der Verordnung 2081/92 der Europaeischen Union betreffs der Bedingungen, die
erfüllt werden müssen, so dass ein Produkt mit dieser Bezeichnung
gekennzeichnet werden kann. Folglich, und nach dem Widerstand von Erzeugern
aus anderen Ländern, die Imitationsprodukte des griechischen Feta-Käses
erzeugten, hat der Europäische Gerichtshof die vorerwähnte Verordnung
für nichtig erklärt.
Schon seit der begründeten Berufung Griechenlands ist die Bezeichnung
„Feta-Käse“ endgültig als eine geschützte Ursprungsbezeichnung
(gU) eingetragen worden, gemäss dem Urteil 314/14-6-2002 des Rates der
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften.
BEZEICHNUNG - KOMMISSIONSVERORDNUNG 314/1.06.2002
(html) (doc)
PRESSEMITTEILUNG Nr. 92/05
(pdf)