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Geschutzte Ursprungsbezeichnung (gU)

Die Europäische Kommission hat die Philosophie des Schutzes des geographischen Ursprungs und der jeweiligen örtlichen Produktionsverfahren durch die Kennzeichnung verschiedenartiger Produkte als Produkte mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (gU).

In dieser Epoche der Globalisierung ist die Aufgabe der Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und der Gewährleistung des Rechtes auf den Gebrauch dieser Bezeichnungen gegen Erzeuger, die Imitationsprodukte auf dem Markt verkaufen, ein anspruchsvolles Verfahren, das von den auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen abhängt. Sofern ein Produkt im Bewusstsein der weltweiten Verbraucher mit irgendwelchem Ortsnamen verbunden ist, so dass die Erwähnung allein der Bezeichnung des Produktes Assoziationen über das Ursprungsland / den -ort erweckt, dann ist ein Anspruch auf die Eintragung der Ursprungsbezeichnung gerecht und gemäß den internationalen Abkommen. Ein solcher vieldiskutierter und aktueller Fall ist die Eintragung der griechischen Eigenart des Feta-Käses.

Zuerst hatte die Verordnung 1107/96 den Feta-Käse als eine geschützte Ursprungsbezeichnung (gU) eingetragen, und zwar gemäss den Bestimmungen der Verordnung 2081/92 der Europaeischen Union betreffs der Bedingungen, die erfüllt werden müssen, so dass ein Produkt mit dieser Bezeichnung gekennzeichnet werden kann. Folglich, und nach dem Widerstand von Erzeugern aus anderen Ländern, die Imitationsprodukte des griechischen Feta-Käses erzeugten, hat der Europäische Gerichtshof die vorerwähnte Verordnung für nichtig erklärt.

Schon seit der begründeten Berufung Griechenlands ist die Bezeichnung „Feta-Käse“ endgültig als eine geschützte Ursprungsbezeichnung (gU) eingetragen worden, gemäss dem Urteil 314/14-6-2002 des Rates der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften.

BEZEICHNUNG - KOMMISSIONSVERORDNUNG 314/1.06.2002 (html) (doc)
PRESSEMITTEILUNG Nr. 92/05 (pdf)

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